VB 3 - Allgemeine Verkaufs-, Montage- und Zahlungsbedingungen
(nur gültig innerhalb der Bundesrepublik Deutschland)
§ 1 Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Verkaufs-, Montage- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Firmen der TECKLENBORG-Gruppe (im Folgenden Auftragnehmerin genannt).
1.2 Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind unwirksam. Einer ausdrücklichen Zurückweisung bedarf es nicht. Steht der Auftraggeber in ständigen Geschäftsbeziehungen mit der Auftragnehmerin, dann gelten diese Bedingungen für jeden einzelnen Auftrag auch dann, wenn die Bedingungen nicht ausdrücklich vereinbart waren. Dieses gilt auch für mündlich erteilte Aufträge.
§ 2 Angebote, Montagekosten und Preise
2.1.1 Angebote der Auftragnehmerin über Preise und Lieferzeiten sind unverbindlich. Fixtermine gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch die Auftragnehmerin. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd maßgebend. Lieferzeiten erfolgen unter dem Vorbehalt termingerechter Selbstbelieferung. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 3 Wochen gebunden. Die Auftragnehmerin behält sich eine Frist von 3 Wochen zur Annahme oder Ablehnung eines Auftrages vor.
2.1.2 Die Montage und Inbetriebsetzung ist in den Preisen grundsätzlich nicht inbegriffen, soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist. Wird die Montage durch die Auftragnehmerin ausgeführt, so berechnet sie hierfür jeweils die gültigen Stundensätze für Montagelöhne, die Fahrtstunden und die Fahrtkosten sowie die jeweiligen Tagespauschalen für Unterkunft und Verpflegung.
2.2 Die Preise verstehen sich, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, ab Werk. Alle Preisangaben erfolgen ausschließlich Mehrwertsteuer.
2.3 Erfolgt die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss und haben sich seitdem die Kosten, insbesondere aufgrund gestiegener Energiepreise, Tariflöhne und -gehälter, Steuern oder aus sonstigen Gründen erhöht, wird ein entsprechend erhöhter Verkaufspreis berechnet.
§ 3 Liefertermine
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Erfolgt eine Leistung nicht zu dem als verbindlich angegebenen Termin, so kann der Auftraggeber nach Ablauf von 2 Wochen der Auftragnehmerin eine Nachfrist von 3 Wochen setzen mit der Erklärung, nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurück zu treten. Wird eine Frist durch den Eintritt von Umständen verzögert, die nicht von der Auftragnehmerin verschuldet worden sind, so verlängert sich die Frist angemessen.
3.2 Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug der Auftragnehmerin entsteht, wird bis zu höchstens 5% der Nettoauftragssumme gedeckt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grobem Verschulden.
§ 4 Abnahme und Gefahrenübergang
4.1.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der Sitz der Auftragnehmerin. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln der Auftragnehmerin, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers der Auftragnehmerin oder des Herstellerwerkes geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Teillieferungen sind zulässig.
4.1.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über.
4.2 Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch die Auftragnehmerin gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
4.3 Die Obliegenheiten des § 377 HGB gelten mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen binnen 3 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung und Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Für Auftraggeber, die kein Kaufmann im Sinne des HGB sind, verlängert sich diese Frist um eine Woche.
§ 5 Zahlungen
5.1.1 Die Zahlung der Rechnung hat, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, sofort bei Lieferung in bar ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllung statt angenommen.
5.1.2 Einziehungs- und Diskontspesen sowie Stempelsteuer werden zusätzlich erhoben und sind sofort fällig. Wenn Teilzahlungen vereinbart wurden, sind die Abzahlungsbeträge pünktlich zu entrichten.
5.2 Gerät der Auftraggeber mit mehr als einer Rate in Rückstand, wird der gesamte Rest sofort fällig, auch wenn Wechsel bzw. Darlehen mit späterer Fälligkeit laufen.
5.3 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnungen wegen etwaiger von der Auftragnehmerin bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
5.4 Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber 8% Zinsen über dem Basis-Zinssatz zu zahlen.
§ 6 Gewährleistung
6.1 Die Gewährleistung gilt nur, wenn der Liefergegenstand sich in Deutschland befindet. Sonst ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
6.2.1 Die Gewährleistung der Auftragnehmerin beschränkt sich unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nach Wahl der Auftragnehmerin darauf, dass als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache geleistet wird.
6.2.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl der Auftragnehmerin nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten oder 1.000 Betriebsstunden (je nachdem, welcher Wert zuerst erreicht wird) seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der Auftragnehmerin. Über die erforderlichen Ausbesserungsarbeiten entscheidet die Auftragnehmerin. Ihr steht für die Nacherfüllungsarbeiten eine angemessene Frist zu. Für alle notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Absprache mit der Auftragnehmerin die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist die Auftragnehmerin von der Mängelhaftung frei.
6.2.3 Lässt die Auftragnehmerin eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht besteht auch in den Fällen des dritten Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Nacherfüllung trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
6.2.4 Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Auftragnehmerin, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten. Dieses trifft insbesondere für den Rücktransport des Liefergegenstandes zu.
6.3.1 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn nach den Feststellungen der Auftragnehmerin ohne ihre Einwilligung von unbefugter Seite an dem Gerät unsachgemäße Arbeiten durchgeführt werden.
6.3.2 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte; übermäßige Beanspruchung, bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe; bei Verstoß gegen Betriebsanleitungen. Keine Gewährleistung wird übernommen soweit auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers eine behelfsmäßige Instandsetzung erfolgt, es sei denn, die Auftragnehmerin trifft ein grobes Verschulden.
6.4 Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur bei grobem Verschulden, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. Gleiches gilt in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird und beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern sowie bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit die Auftragnehmerin garantiert hat. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
6.5 Sachmängelansprüche - gleich aus welchen Rechtsgründen verjähren nach 12 Monaten oder Erreichen von 1.000 Betriebsstunden, je nachdem, welcher Wert zuerst erreicht wird. Abweichend von Satz 1 gilt die gesetzliche Verjährungsfrist bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten.
6.6 Im übrigen gelten bei Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieses § 6 entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser die Auftragnehmerin über eventuelle, von Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, der Auftragnehmerin alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.
§ 7 Rücktritt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
7.1 Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen die Auftragnehmerin, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
7.2 Sofern die Auftragnehmerin Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung hat, kann sie unabhängig von der tatsächlichen Höhe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15% der Rechnungssumme geltend machen. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann den Nachweis führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an den gelieferten oder montierten Gegenständen bis zu deren völliger Bezahlung oder bis zur Bezahlung etwaiger anderer zur gleichen Zeit noch offener Rechnungsbeträge aus anderen Geschäften einschließlich Zinsen oder sonstiger Nebenleistungen vor.
8.2 Es dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherheit aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen. Der Eigentumsvorbehalt sichert auch alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der unten aufgeführten Firmen der Auftragnehmerin.
8.3.1 Verliert die Auftragnehmerin durch Einbau und Montage das Eigentum an den von ihr gelieferten Gegenständen, so räumt der Auftraggeber der Auftragnehmerin zur Absicherung der Werklohnforderungen ein entsprechendes anteiliges Miteigentum ein.
8.3.2 Der Auftraggeber darf die gelieferten Gegenstände, solange der Eigentumsvorbehalt oder das Miteigentum besteht, weder verkaufen, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie bei Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung Dritter ist die Auftragnehmerin davon unverzüglich zu verständigen. Die Pfandgläubiger sind auf den Eigentumsvorbehalt bzw. das Miteigentum der Auftragnehmerin hinzuweisen.
8.3.3 Nur mit schriftlicher Genehmigung ist der Auftraggeber berechtigt, den Liefergegenstand weiter zu verkaufen. Der Auftraggeber tritt jedoch der Auftragnehmerin bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragsgetreu verhält und keine Zahlungsfähigkeit verliert. Die Befugnis der Auftragnehmerin, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
8.4 Übersteigt der Wert, der für die Auftragnehmerin bestehenden Sicherheiten die Forderung an den Auftraggeber um mehr als 50%, so ist die Auftragnehmerin auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
8.5 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts und des Miteigentums ist der Auftraggeber verpflichtet, das dem Eigentum unterliegende Gerät gegen Eingriffe von Dritten zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer und Diebstahl für eigene Rechnung zugunsten der Auftragnehmerin zu versichern und dieses auf Verlangen nachzuweisen. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung ist die Auftragnehmerin berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers eine Versicherung abzuschließen. Der Auftraggeber tritt alle etwaigen Entschädigungsansprüche in Höhe der besicherten Forderung an die Auftragnehmerin ab, die diese Abtretung annimmt.
8.6.1 Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungen und Versicherungspflichten und den übrigen, sich aus dem Eigentumsvorbehalt und Miteigentum der Auftragnehmerin ergebenden Pflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Auftraggebers an dem Gegenstand. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sofort Herausgabe zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht wird, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann handelt, ausdrücklich ausgeschlossen.
8.6.2 Hat der Auftraggeber Miteigentum an dem Gegenstand, so verzichtet er auf sein Miteigentum und verpflichtet sich, den Gegenstand an die Auftragnehmerin zu übereignen. Alle dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
8.6.3 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den wieder in Besitz genommenen Gegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Auftraggeber auf seine Schuld gutgebracht.
8.7 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, des Miteigentums sowie die Pfändung des unter Eigentumsvorbehalt bzw. Miteigentum stehenden Gegenstandes durch die Auftragnehmerin gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage.
8.8 Bei Insolvenz und Vergleichsverfahren gilt das Aussonderungsrecht im Sinne des § 47 InsO an Ware und Erlösen als vereinbart.
§ 9 Zurückbehaltungs- und Pfandrecht
Der Auftraggeber räumt der Auftragnehmerin - unabhängig von den diesen gesetzlich zustehenden Rechten - ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen ein. Das Pfandrecht sichert auch alle früheren Ansprüche der Auftragnehmerin aus anderweitigen Vertragsverhältnissen. Der Auftraggeber gestattet der Auftragnehmerin, den Gegenstand freihändig zu verwerten.
§ 10 Ankauf eines Gebrauchtgerätes
Wird der Ankauf eines Gebrauchtgerätes vereinbart, so gilt der am Tage der Vereinbarung aufgrund des Gesamtzustandes einschließlich Ausrüstung und Werkzeuge angemessene Preis. Bei späterer Veränderung oder einer Weiterbenutzung bis zur Übergabe des Liefergegenstandes sind etwaige erforderliche Reparaturen sowie die Wiederherstellung des Zustandes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom Auftraggeber auszuführen bzw. die Kosten von ihm zu tragen. Wenn nichts Anderes vereinbart wird, hat die Anlieferung des Gebrauchtgerätes auf Kosten des Auftraggebers zu erfolgen.
§ 11 Haftungsausschluss
11.1 Werden zwingend vorgeschriebene Schutzvorrichtungen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers nicht bezogen, so ist die Auftragnehmerin von jeglicher Haftung befreit, sofern es infolge des Fehlens der Schutzvorrichtungen zu Schäden kommt.
11.2 Bei Sachschäden außerhalb der Gewährleistung haftet die Auftragnehmerin dem Grunde und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung auf den Betrag des Entgelts der Reparatur des Schadens.
11.3 Über diese Bestimmungen hinaus werden keine Schäden, auch mittelbare Schäden nicht, gleich welcher Art und gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, von der Auftragnehmerin ersetzt.
11.4 Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei grobem Verschulden, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. Gleiches gilt in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird und beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern sowie bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit die Auftragnehmerin garantiert hat.
§ 12 Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Werne oder - nach Wahl der Auftragnehmerin - ihr Sitz oder der Sitz einer ihrer Zweigniederlassungen.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so berührt dies die übrigen Klauseln nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich gegenseitig so zu stellen, wie es der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.
TECKLENBORG-Gruppe:
TECKLENBORG GmbH & Co. KG (Werne)
Dipl.-Ing. TECKLENBORG GmbH (Gelsenkirchen)
TECKLENBORG Fahrzeugtechnik GmbH (Werne)