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MB 2f Allgemeine Mietbedingungen

(nur gültig innerhalb der Bundesrepublik Deutschland)

§ 1 Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Firmen der TECKLENBORG-Gruppe (im folgenden Vermieterin genannt).
1.2 Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Vermieterin. Entgegenstehende Bedingungen des Mieters sind unwirksam. Einer ausdrücklichen Zurückweisung bedarf es nicht. Steht der Mieter in ständiger Geschäftsbeziehung mit der Vermieterin, dann gelten diese Bedingungen für jeden einzelnen Auftrag auch dann, wenn die Bedingungen nicht ausdrücklich vereinbart waren. Dieses gilt auch für mündlich erteilte Aufträge.
1.3 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und der Vermieterin den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Gerätes anzuzeigen.
1.4 Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
1.5 Die Vermieterin behält sich vor, die Mietsache gegen eine gleichwertige Mietsache auszutauschen.

§ 2 Angebote
2.1.1 Angebote der Vermieterin sind unverbindlich. Fixtermine gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch die Vermieterin. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd maßgebend. Lieferzeiten erfolgen unter dem Vorbehalt termingerechter Selbstbelieferung. Der Mieter ist an seinen Antrag 3 Wochen gebunden.
2.1.2 Die Anlieferung, Inbetriebsetzung und Einweisung ist in den Preisen grundsätzlich nicht inbegriffen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Wird die Anlieferung, Inbetriebsetzung und Einweisung durch die Vermieterin ausgeführt, so berechnet sie hierfür jeweils die gültigen Stundensätze für Montagelöhne, die Fahrstunden und die Fahrtkosten sowie die jeweiligen Tagespauschalen für Unterkunft und Verpflegung.
2.2.1 Die Mieten verstehen sich, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, ab Sitz der Vermieterin. Der Mietzins versteht sich ohne Kosten für die Ver- und Entladung, Fracht und Transport bei Hin- und Rücklieferungen, Maschinenversicherung, Gestellung von Betriebsstoffen und Personal. Alle Preisangaben erfolgen ausschließlich MwSt. Die jeweils gültige MwSt. wird dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.
2.2.2 Der Berechnung der Miete liegen folgende Maschinenlaufzeiten zugrunde: je Tag bis zu 8 Stunden, je Woche bis zu 40 Stunden, je Monat bis zu 100 Stunden. Die Miete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird. Ein darüber hinausgehender Einsatz ist der Vermieterin anzuzeigen und wird zusätzlich berechnet. Jede Maschinenüberstunde ist mit 0,60 % der für eine achtstündige Schichtzeit geltenden Monatsmiete zu bezahlen.
2.3 Die Vermieterin behält sich eine Frist von 3 Wochen zur Annahme oder Ablehnung eines Auftrages vor.

§ 3 Beginn der Mietzeit
3.1 Die Mietzeit beginnt mit der Bereitstellung des betriebsbereiten Gerätes. Dies gilt auch bei dem Transport mit Fahrzeugen der Vermieterin oder Übergabe an den Spediteur.
3.2 Erfolgt eine Leistung nicht zu dem als verbindlich angegebenen Termin, so kann der Mieter nach Ablauf von 2 Wochen der Vermieterin eine Nachfrist von 3 Wochen setzen, mit der Erklärung, nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten. Wird eine Frist durch den Eintritt von Umständen verzögert, die nicht von der Vermieterin verschuldet worden ist, so verlängert sich die Frist angemessen.
3.3 Ein nachweisbarer Schaden, der dem Mieter durch den Verzug der Vermieterin entsteht, wird bis zu höchstens 5 % des Mietpreises gedeckt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grobem Verschulden.

§ 4 Gefahrübergang
4.1.1 Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der Vermieterin, Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Gefahr des Mieters. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung des Gerätes auf den Mieter über, und zwar auch dann, wenn die Vermieterin den Transport mit eigenen Fahrzeugen durchführt oder die Vermieterin noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten und Anlieferung, Inbetriebsetzung und Einweisung übernommen hat.
4.1.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die Vermieterin nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Mieter über.
4.2 Auf Wunsch des Mieters wird auf seine Kosten die Sendung durch die Vermieterin gegen Diebstahl, Bruch-, Transport- und Feuerschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.
4.3 Die Obliegenheiten des § 377 HGB gelten mit der Maßgabe, dass der Mieter, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen binnen 3 Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen hat. Für Mieter, die kein Kaufmann im Sinne des HGB sind, verlängert sich diese Frist um eine Woche.

§ 5 Zahlungen
5.1.1 Die Zahlung ist im Voraus fällig. Die Zahlung der Rechnung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sofort bei Rechnungseingang in bar ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt angenommen.
5.1.2 Ist der Mieter mit der Zahlung des Betrages 10 Tage in Verzug, ging ein gegebener Wechsel/Scheck zu Protest, oder wurde ein Einzug nicht eingelöst, so ist die Vermieterin berechtigt, das Gerät ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät und Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die der Vermieterin aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden Beträge, die die Vermieterin innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
5.1.3 Einziehungs- und Diskontspesen sowie Stempelsteuer werden zusätzlich erhoben und sind sofort fällig. Skontoabzüge sind unzulässig, falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
5.2 Gerät der Mieter mit mehr als einer Rate in den Rückstand, so wird der gesamte restliche Mietzins für die vereinbarte Vertragsdauer sofort fällig, auch wenn Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.
5.3 Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Später sind sie ausgeschlossen.
5.4 Bei Zahlungsverzug hat der Mieter 5 % Zinsen über dem jeweiligen Euro-Refinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu zahlen.
5.5 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an die Vermieterin ab. Die Vermieterin nimmt die Abtretung an.
5.6 Kommt der Mieter seinen Zahlungen und Versicherungspflichten und den übrigen, sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch wenn Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Mieters an dem Gegenstand. Die Vermieterin ist berechtigt, sofort Herausgabe zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht wird, soweit es sich bei dem Mieter um einen Kaufmann handelt, ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 6 Unterhaltspflicht des Mieters und Versicherung
6.1.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, auf eigene Kosten sach- und fachgerechte Wartung und Pflege gem. Betriebsanleitung durchzuführen, notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch die Vermieterin ausführen zu lassen. Die Kosten trägt die Vermieterin, wenn der Mieter und sein Hilfspersonal nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. Weiterhin hat der Mieter für die jederzeitige Verkehrssicherheit des Gerätes entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Sorge zu tragen und etwaige gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherungen auf eigene Kosten abzuschließen. Der Mieter stellt die Vermieterin von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Verkehrssicherungspflicht für das Gerät und seine Betriebsgefahr ergeben. Der Mieter ist weiterhin jederzeit verpflichtet, die Mietsache der Vermieterin oder ihrem Beauftragten zur Besichtigung und Untersuchung zur Verfügung zu stellen.
6.1.2 Bei Pfändung sowie bei Beschlagnahme des Gerätes oder sonstiger Verfügung Dritter ist die Vermieterin davon unverzüglich zu verständigen. Die Pfandgläubiger sind auf das Eigentum bzw. die Rechte der Vermieterin hinzuweisen.
6.1.3 Während der Dauer des Mietvertrages hat der Mieter die Mietsache gegen Eingriffe von Dritten zu sichern.
6.1.4 Der Mieter hat bei allen Unfällen die Vermieterin zu unterrichten und ihre Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
6.1.5 Soll die Maschinenversicherung gem. des Mietvertrages nicht durch die Vermieterin abgeschlossen werden, ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache für eigene Rechnung zumindest gegen Risiken gem. 6.1.5.1 zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen.
6.1.5.1 Die Mietsache ist gegen unvorhergesehen eintretende Schäden durch ein unmittelbar von außen her einwirkendes Ereignis, z. B. Unfall, Vandalismus etc., Brand, Blitzschlag, Explosion sowie durch Löschen bei diesen Ereignissen; Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder Raub sowie Sturm, Eisgang, Erdrutsch, Erdbeben, Überschwemmung oder Hochwasser; des Weiteren gegen Schäden aus Transporten, Verlade-, Montage- und Demontagevorgängen.
6.1.5.2 Der Mieter tritt alle etwaigen Ansprüche gegen die Versicherung an die Vermieterin ab, die diese Abtretung annimmt. Die Haftung umfasst auch Schäden, die ohne Verschulden des Mieters oder durch schuldhaftes Verhalten Dritter entstanden sind. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen gehen alle genannten Risiken zu Lasten des Mieters.

§ 7 Gewährleistung
7.1.1 Die Gewährleistung (Erhaltung – Minderung – Schadenersatz) gilt nur, wenn das Gerät in Deutschland ist. Sonst ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
7.1.2 Es wird keine Haftung übernommen für Schäden infolge natürlicher Abnutzung und soweit auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters eine behelfsmäßige Instandsetzung vorzunehmen war, es sei denn, dass der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die entstanden sind, weil von unbefugter Seite ohne Einwilligung an dem Gerät unsachgemäße Arbeiten durchgeführt wurden; durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; durch fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Mieter oder Dritte; durch übermäßige Beanspruchung; durch Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe; durch Verstoß gegen Betriebsanleitungen; durch unterlassenen Inspektionen oder Wartungen.
7.1.3 Die Gewährleistung der Vermieterin beschränkt sich unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nach Wahl der Vermieterin darauf, den Mangel durch Reparatur in ihrer Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen oder, wenn die Vermieterin eine Reparatur durch Dritte vorher zugestimmt hat, durch Rückvergütung die dem Mieter entstandenen Reparaturkosten auszugleichen.
7.2.1 Über die erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet die Vermieterin. Ihr steht für die Arbeiten eine angemessene Frist zu.
7.2.2 Lässt die Auftragnehmerin eine ihr gestellte angemessene Frist für die Reparatur fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht besteht auch in den Fällen des dritten Fehlschlagens der Reparatur. Nur wenn die Benutzung des Gerätes trotz der Minderung für den Mieter nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.
7.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Ersatz und Schäden, die nicht an dem Mietgegenstand selbst entstanden sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Vermieterin vorliegt. Dies gilt auch für Ansprüche aus Delikt, positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsschluss.

§ 8 Rücktritt und Kündigung
8.1 Der Mietvertrag ist für beide Seiten grundsätzlich innerhalb der Mindestmietdauer nicht kündbar.
8.2.1 Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Mieters berechtigen die Vermieterin, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
8.2.2 Der Vermieterin steht ein fristloses Kündigungsrecht zu, wenn der Mieter gegen die Unterhaltspflicht gem. § 6 verstößt.
8.3 Nach Ablauf der Mindestmietdauer kann das Mietverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Tagen gekündigt werden.
8.4 Sofern die Vermieterin Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung hat, kann sie unabhängig von der tatsächlichen Höhe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25 % der Miete der gesamten Mietzeit geltend machen. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Der Mieter kann den Nachweis führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 9 Rücknahme, Verletzung der Unterhaltspflichten
9.1.1 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand bei der Vermieterin eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
9.1.2 Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Beschaffung der Ersatzteile und zur Durchführung der Arbeiten erforderlich ist.
9.2.1 Der Umfang der Mängel und Beschädigung ist dem Mieter mitzuteilen. Die Kosten der anfallenden Arbeiten sind dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn aufzugeben. Im Streitfall ist das Gerät durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige fertigt ein Gutachten an. Die Kosten für den Sachverständigen tragen beide Parteien zu gleichen Teilen.
9.2.2 Wenn die Parteien sich über die Person des Sachverständigen nicht einigen, so ist der Sachverständige von dem Vorsitzenden der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk sich das Gerät befindet, zu benennen.
9.3 Die Vermieterin hat die ordnungsgemäße Rückgabe des Gerätes anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe eine vorläufige schriftliche Mängelanzeige an den Mieter abgesandt ist.

§ 10 Haftungsausschluss
10.1 Werden zwingend vorgeschriebene Schutzvorrichtungen auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters nicht bezogen, so ist die Vermieterin von jeglicher Haftung befreit, sofern es infolge des Fehlens der Schutzvorrichtungen zu Schäden kommt.
10.2 Bei Sachschäden außerhalb der Gewährleistung haftet die Vermieterin dem Grunde und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung auf den Betrag des Mietzinses für die restliche Laufzeit des Vertrages.
10.3 Über diese Bestimmungen hinaus werden keine Schäden, auch mittelbare Schäden nicht, gleich welcher Art und gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, von der Vermieterin ersetzt.
10.4 Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei grobem Verschulden, bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. Gleiches gilt in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird und beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Mieter gegen Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

§ 11 Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Werne oder – nach Wahl der Vermieterin – ihr Sitz oder der Sitz einer ihrer Zweigniederlassungen.

§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so berührt diese die übrigen Klauseln nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich gegenseitig so zu stellen, wie es der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.

TECKLENBORG-Gruppe:
TECKLENBORG GmbH & Co. KG (Werne)
Dipl.-Ing. TECKLENBORG GmbH (Gelsenkirchen)

Umsetzung: Suthues Marketing / Staplerexperte.de